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   RG, 21.04.1931 - IIb 7/31   

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https://dejure.org/1931,536
RG, 21.04.1931 - IIb 7/31 (https://dejure.org/1931,536)
RG, Entscheidung vom 21.04.1931 - IIb 7/31 (https://dejure.org/1931,536)
RG, Entscheidung vom 21. April 1931 - IIb 7/31 (https://dejure.org/1931,536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat der Wettbewerber als solcher im Verfahren des Registerrichters auf Löschung oder Untersagung des Gebrauchs einer unwahren Firma ein Beschwerderecht nach § 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 311
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Diese Auffassung hat der gleiche Senat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1938 (JW 1938, 484 = RGZ 158, 377 [in den für die vorliegende Rechtsfrage maßgeblichen Teilen jedoch in der Amtlichen Sammlung nicht abgedruckt]) bestätigt; es werde damit dem Gedanken Rechnung getragen, daß jeder Unternehmer beanspruchen könne, vor widerrechtlichen Störungen bewahrt zu bleiben, die sein Unternehmen nicht zur vollen, in der Gesamtheit seiner Bestandteile und Betriebsmittel begründeten Entfaltung kommen ließen, auch wenn dadurch der Bestand des Unternehmens selbst nicht in Frage gestellt sein möge (vgl. RGZ 132, 311, 316; RG GRUR 1940, 375, 378; 1942, 364).

    Zu Unrecht beruft sich demgegenüber die Klägerin auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 132, 311, 316 und DR 1942, 175; in diesen ist lediglich der bloße Bestandsschutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als zu eng und jede schuldhafte Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung eines anderen für die Anwendbarkeit des § 823 Abs. 1 BGB als ausreichend erachtet worden; das Erfordernis der Unmittelbarkeit des Eingriffs aber wurde nicht angetastet.

  • BGH, 05.03.2024 - II ZB 13/23

    Firmenmissbrauchsverfahren - und kein Rechtsmittel für den Anzeigenden

    Die Streitigkeiten, die mit einem Unterlassungsverfahren nach § 37 Abs. 2 HGB zusammenhängen, können somit auch nicht durch ein Beschwerderecht in das Amtsverfahren des Registergerichts, dessen Aufgabenkreis auf der Registerführung liegt, verlagert werden (vgl. RGZ 132, 311, 317 f.).
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben deshalb stets hervorgehoben, daß eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in der Regel nur in Betracht kommt, wenn es gilt, Lücken zu schließen (so besonders klar RGZ 132, 311, 316; s.a. BGHZ 3, 270, 279 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] ; 8, 387, 394 [BGH 30.01.1953 - I ZR 88/52] ; 28, 320, 330 [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] ; Baumbach/Hefermehl a.a.O., Allg.
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 273/67

    Anforderungen an die Firmenwahrheit; Führung eines akademischen Titels

    Aus dieser Formulierung hat das Reichsgericht die Ansicht hergeleitet, Unterlassungsansprüche stünden danach nur demjenigen zu, der sich auf die Verletzung absoluter Rechte berufen könne (RGZ 114, 90, 94 m.w.N.; 132, 311, 316).
  • BGH, 18.04.1996 - BLw 43/95

    Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden

    Dies genügt jedoch nicht, von einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtsstellung auszugehen (vgl. z.B. auch RGZ 132, 311, 313; BayObLGZ 71, 284, 286; OLG Hamm OLGZ 78, 35, 36; OLG Frankfurt OLGZ 78, 61).
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